Hallo Ze,
ich hab mal etwas gewartet, bis daß der Kater der Flasche Wein sich verzogen hat. Habt Ihr denn dort was Gutes?

Für eine gute Flasche, dazu Iberico und Manchego, dafür gebe ich Einiges!
Also, ich kann es kaum glauben, daß bei Euch die Bürokratie so zäh sein soll, es verträgt sich einfach nicht mit dem Artikel 39 EG, und vielleicht hat sich nur noch niemand dagegen zur Wehr gesetzt. Mich, als militanten Europäer ärgert das. Die EU hat eine WEB, lies Dir den Artikel mal durch. Aber auch in der WEB von Portugal, die ich hier mal anhänge, tut man sich liberal.
Also, aus unserer Sicht läuft es schon einfacher als früher, ich kenn ja noch die Zeiten mit Franco, das hieß zuerst jedes Jahr rüber nach PMI zum Ausländeramt, bis ich dann als einziger auf der Insel eine Unbefristete hatte. Handicaps oder Schikanen erlebeten wir nie, auch zu damaliger Zeit, war halt anders, die haben uns immer unterstützt wo es die Paragrafen zugelassen hatten, war auch im Rückblick, eine tolle Zeit damals, wir als Exoten.
Wir versinken im Regen, seit einer Woche ununterbrochen, z.T. 75 l/m². Machs gut und halt die Ohren steif. Gruß Dieter
Anhang der WEB PT:
Anmeldung und Aufenthaltserlaubnis
Wohnsitz der Bürger eines Mitgliedsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Mitglieder ihrer Familien
Für eine Wohndauer bis zu 3 Monaten sind außer der Inhaberschaft eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses keine weiteren Bedingungen oder Formalitäten erforderlich. Direkte Familienangehörige des Bürgers eines Mitgliedsstaates des EWR, die eines dieser Dokumente vorweisen können, genießen dieselben Rechte.
Der Bürger eines Mitgliedsstaates des EWR, der über einen im Land wohnen möchte, muss binnen eines Zeitraums von 30 Tagen nach Ablauf seines dreimonatigen Aufenthalts in Portugal seinen Wohnsitz bei der Gemeindeverwaltung (Rathaus) seines Wohnbezirks anmelden. Bei der Anmeldung wird eine Meldebescheinigung ausgestellt. Diese ist für 5 Jahre oder für den Zeitraum des Aufenthaltes, falls dieser kürzer als 5 Jahre ist, gültig.
Für die Ausstellung der Meldebescheinigung ist ein gültiger Personalausweis oder ein gültiger Reisepass erforderlich, sowie eine eidliche Erklärung, dass der Antragsteller:
in Portugal eine Tätigkeit in angestellter Funktion ausübt oder auf eigene Rechnung arbeitet, oder
über genügend eigene Mittel für sich und seine Familienmitglieder verfügt, oder
in einer öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtung eingeschrieben ist und über genügend eigene Mittel für sich und für seine Familienangehörigen verfügt.
Die Bürger eines Mitgliedsstaates des EWR, die in ihrer Eigenschaft als Familienangehörige in Portugal wohnen, sollten bei der Gemeindeverwaltung (Rathaus) ihres Wohnbezirks eine Meldebescheinigung beantragen. Für die Ausstellung sind folgende Dokumente erforderlich: die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines gültigen Reisepasses, ein Dokument zur Bestätigung der Familienzugehörigkeit, die Meldebescheinigung des Bürgers des Mitgliedslandes des EWR, der begleitet wird oder dem man sich anschließt.
Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Grundsatz der Gleichbehandlung
Jeder EU-Bürger hat das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten und zu wohnen, ohne aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminiert zu werden.
Freizügigkeit der Arbeitnehmer - was heißt das?
Die Freizügigkeit von Personen ist eine der vom Gemeinschaftsrecht garantierten Grundfreiheiten. Es ist wohl das wichtigste Recht, das Einzelpersonen aus den Gemeinschaftsvorschriften herleiten können, und ein wesentlicher Bestandteil der Unionsbürgerschaft.
Für Arbeitnehmer besteht diese Freiheit seit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Jahre 1957. Sie ist in Artikel 39 EG-Vertrag niedergelegt und beinhaltet:
* das Recht auf Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedstaat
* das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten
* das Recht, sich zu diesem Zweck dort aufzuhalten
* das Recht dort zu verbleiben
* das Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf den Zugang zur Beschäftigung, die Arbeitsbedingungen und auf alle anderen Vergünstigungen, die dazu beitragen, die Integration des Arbeitnehmers im Aufnahmeland zu erleichtern.
Das Konzept und die Auswirkungen dieser Freiheit wurden in der Rechtsprechung des Gerichtshofes ausgelegt und weiter entwickelt, u. a. auch der Begriff des Arbeitnehmers. Detaillierte Informationen zu dieser Rechtsprechung finden Sie in der Mitteilung der Kommission : "Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Volle Nutzung der Vorteile und Möglichkeiten" (KOM(2002) 694) .
Die Gemeinschaftsvorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer finden auch auf die Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein und Norwegen) Anwendung.
Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer wird durch ein System zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ergänzt sowie durch ein System zur Gewährleistung der gegenseitigen Anerkennung von Diplomen
Welcher Personenkreis fällt unter Artikel 39 EG?